LandesrechtWienVerordnungenBestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften

Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften

In Kraft seit 08. Juli 2005
Up-to-date

§ 1

Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt:

a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten

b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute

c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute

d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden

e) Feuerwehreinsatz:

Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.