Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften
Vorwort
§ 1
Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt:
a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten
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b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute
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c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute
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d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden
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e) Feuerwehreinsatz:
Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.