Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften
Vorwort
§ 1
Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt:
a) Warnung: Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten
b) Alarmierung: Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute
c) Entwarnung: Gleichbleibender Dauerton von einer Minute
d) Sirenenprobe: Gleichbleibender Dauerton von 15 Sekunden
e) Feuerwehreinsatz:
Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.