(1) Mitglieder und Ersatzmitglieder der in Österreich gesetzlich eingerichteten Landesfischereiverbände besitzen die fischereifachliche Eignung, sodass die Ablegung einer Fischereiprüfung gemäß § 28b für diese Personen nicht erforderlich ist.
(2) Ebenso ist die Ablegung einer Fischereiprüfung nicht erforderlich bei Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung oder einer mindestens einjährigen ununterbrochenen Ausübung eines einschlägigen Berufes. Als einschlägige Berufsausbildung gilt insbesondere eine Berufsausbildung als Forstwirtin oder Forstwirt, Försterin oder Förster, Berufsjägerin oder Berufsjäger, Fischereifacharbeiterin oder Fischereifacharbeiter, land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterin oder land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft oder Fischermeisterin oder Fischermeister oder eine Ausbildung im Bereich Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität.
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