(1) Der Wiener Fischereiausschuss hat die Ergebnisse der Prüfungen in Evidenz zu nehmen.
(2) Über den Prüfungserfolg ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis über die fischereifachliche Eignung (Anlage ./) auszustellen.
(3) Bei bestandener Fischereiprüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zahlschein für die Entrichtung der Fischerkartenabgabe zu übergeben.
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