(1) Personen, welche sich um die Zulassung zur Fischereiprüfung bewerben, haben ihr Ansuchen unter gleichzeitiger Entrichtung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 3 jeweils bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres für den folgenden Prüfungstermin Februar, bis spätestens 31. März für den folgenden Prüfungstermin Mai und bis spätestens 30. September für den folgenden Prüfungstermin November unter Anschluss einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und Bekanntgabe einer Zustelladresse beim Wiener Fischereiausschuss persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen. Nicht rechtzeitig eingelangte Zulassungsansuchen sind dem nächsten Prüfungstermin zuzuordnen.
(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist zur Fischereiprüfung zuzulassen, wenn keine Verweigerungsgründe gemäß § 30 Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, vorliegen.
(3) Der Kostenbeitrag für Jugendliche, die zum Prüfungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt Euro 25,00, ansonsten Euro 50,00.
(4) Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich rechtzeitig (spätestens einen Tag vor dem Prüfungstermin beim Wiener Fischereiausschuss einlangend) von der Prüfung zurück, ist ihr bzw. ihm die Hälfte des Kostenbeitrags zurück zu erstatten.
(5) Erscheint die Kandidatin bzw. der Kandidat zum Prüfungstermin unentschuldigt nicht, verfällt der Kostenbeitrag jedenfalls, dies auch im Falle einer nachträglichen Entschuldigung.
(6) Der Wiener Fischereiausschuss hat eine Lern- und Prüfungsunterlage zu erstellen, die alle prüfungsrelevanten Wissensgebiete gemäß § 4 Abs. 2 darzustellen und alle möglichen Prüfungsfragen zu enthalten hat.
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