Als Prüforgane und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission dürfen nur Personen bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, mit den Fischereiverhältnissen in Wien vertraut und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Die Bestellung obliegt dem Wiener Fischereiausschuss.
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