(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat jedes zum Abschuß gelangte Wild, dessen Erlegung nur auf Grund und im Rahmen des Abschußplanes zulässig ist, in einer Abschußliste laufend einzutragen und die Verwendung des Wildes anzumerken.
(2) Über die Abschüsse der nicht der Abschußplanung unterliegenden Wildarten hat der Jagdausübungsberechtigte fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, auf Grund derer die Gesamtzahlen der Abschüsse nach Abschluß des Jagdjahres in der Abschußliste einzutragen sind.
(3) Für die Führung der Abschußliste ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. ./.
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