(1) Kann der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan in den Altersklassen I oder II oder in jenen der Alttiere, Altgaisen, Schafe oder Tiere nicht erfüllen, so hat er dies durch entsprechenden Mehrabschuß in der betreffenden Wildart, und zwar bei männlichem Wild in der Altersklasse III, bei weiblichem in den Altersklassen der Tierkälber (Rotwild), Gaiskitze, Schaflämmer oder Tierkälber (Damwild), auszugleichen. Ist ein solcher Mehrabschuß nicht durchführbar oder kann der Abschußplan in anderen Altersklassen nicht eingehalten werden, sind die Gründe hiefür in der Abschußliste anzugeben.
(2) Im Falle einer Berufung gegen den Abschußplan hat der Jagdausübungsberechtigte das Recht und die Pflicht, bis zur Erledigung der Berufung Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.
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