Jeder Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdberechtigter, Pächter von Eigen- und Gemeindejagden, verantwortlicher Vertreter von Eigenjagdberechtigten, Bewirtschafter von Eigenjagden und Gemeindejagdverwalter) hat bis längstens 31. März des laufenden Jagdjahres den Abschußplan unter Verwendung des Vordruckes nach dem Muster der Anlage 1 in dreifacher Ausfertigung dem Magistrat vorzulegen. ./.
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