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Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
§ 9
§ 9
In Kraft seit 01. Januar 1983
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§ 9 — Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
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§ 3 findet auf die Jagdaufseherprüfung Anwendung.
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