(1) Nach Beendigung des theoretischen Teiles der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis, welches dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden zu verkünden ist.
(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, welche den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten des Prüfungswerbers und das Prüfungsergebnis aufgegliedert in den theoretischen und praktischen Teil sowie gegebenenfalls die Bestimmung einer Frist zu enthalten hat, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden darf.
(3) Lautet das Ergebnis auf „geeignet", ist dem Prüfungswerber darüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. ./.
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