(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und Munition nachzuweisen, daß er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist.
(2) Seine Fähigkeiten im Schießen hat der Prüfungswerber dadurch nachzuweisen, daß er bei fünf Schüssen mit dem Kleinkalibergewehr auf die 10-Ring-Gamsscheibe, stehend, angestrichen, Entfernung 100 m, und beim Beschießen von zehn Tontauben mit der Schrotflinte, aus dem Jagdanschlag, mindestens eine Gesamtpunkteanzahl von 50 erreicht - wobei der Treffer auf eine Tontaube mit fünf Punkten und ein Ring auf der Scheibe mit einem Punkt zu bewerten ist - und mit jeder Waffe mindestens 15 Punkte erzielt.
(3) Entscheidet die Kommission, daß der Prüfungswerber die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, ist nach einer entsprechenden Ruhepause oder am darauffolgenden Tag der theoretische Teil der Prüfung abzunehmen. Andernfalls ist der Prüfungswerber für „nicht geeignet“ zu erklären. Dies ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mitzuteilen.
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