(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und für ihren ordnungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen. Er hat die Aufteilung der Prüfungsfächer auf alle Mitglieder der Prüfungskommission vorzunehmen. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten.
(3) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein solcher Prüfungswerber ist für „nicht geeignet“ zu erklären.
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