(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Beeidigung und Bestätigung sowie die äußere Kennzeichnung der Jagdaufseher, LGBl. für Wien Nr. 20/1950, außer Kraft.
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