(1) Nach Abschluß auch der mündlichen Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hiebei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistungen vorzunehmen.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden zu verkünden. Lautet das Ergebnis auf „geeignet", ist dem Prüfungswerber darüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. ./.
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