(1) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von den Bietern sowie vom Versteigerungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(2) Das vom Ersteher erlegte Vadium ist von dem Magistratischen Bezirksamt bei der Stadtkasse in Verwahrung zu hinterlegen und haftet für den Ersatz der Kosten der Versteigerung (§ 30 des Wiener Jagdgesetzes) sowie für den Erlag des ersten Pachtzinses (§ 32 des Wiener Jagdgesetzes).
(3) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach Ersatz der der Stadt Wien durch die Versteigerung erwachsenden Kosten und nach Erlag des ersten Pachtzinses zurück, sofern es nicht auf diese Kosten beziehungsweise auf diesen Pachtzins angerechnet wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise