(1) Vom Magistratischen Bezirksamte ist die Versteigerung unter Entsendung eines Versteigerungsleiters und eines Schriftführers zu der in der Kundmachung festgesetzten Zeit und an dem bestimmten Orte durchzuführen.
(2) Der Schriftführer hat zunächst die festgelegten Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen jener Personen, die sich als Bieter melden und das Vadium erlegen, in die nach Muster C des Anhanges zu führende Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(3) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen.
(4) Wenn nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot gemacht wird, das dem Ausrufpreise entspricht, oder wenn in der Folge höhere Anbote gestellt werden, so hat der Versteigerungsleiter jedes dieser Anbote mit dem Rufe „zum ersten Male", „zum zweiten Male“ und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Rufe „zum dritten Male“ deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens zehn Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Rufe ist die Versteigerung zu beenden; der Schluß der Versteigerung ist vom Versteigerungsleiter zu verkünden.
(5) Wenn von mehreren Bietern ein gleich hohes Anbot gleichzeitig abgegeben wird, ohne daß der erste Bieter mit Sicherheit festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, entscheidet das Los darüber, welcher dieser Bieter als Ersteher der Jagd zu gelten hat.
(6) Wenn bei der Versteigerung kein Anbot gestellt wird oder wenn weniger als das in den Versteigerungsbedingungen festgesetzte Mindestanbot (Ausrufpreis) geboten wird, ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen, wenn sich ungeachtet dreimaligem Ausruf des Mindestanbotes innerhalb von zehn Minuten nach dem dritten Ausruf kein Bieter meldet.
(7) Der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in der Versteigerungsniederschrift einzutragen und hiebei sämtliche Anbote und die Namen der Bieter, von denen sie gestellt wurden, zu vermerken.
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