| Bezeichnung der Arbeitsstätte: | |
| Adresse: | |
| Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und beurteilung beschäftigten DN: |
Bei der Gefahrenermittlung und beurteilung (§ 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) wurden keine Gefährdungen von Dienstnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
| Ermittlung durchgeführt von: | |
| Datum, Unterschrift: |
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