(1) Die bei der Obereinigungskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen.
(2) Neben dem allgemeinen Einreichungsprotokoll ist über
a) die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 41, Abs. 2, der Wiener Landarbeitsordnung ein Register nach Muster II;
b) die gemäß § 45, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung hinterlegten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß § 55, Abs. 2, zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarungen und Schiedssprüche ein Register nach Muster III;
c) die gemäß § 50, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung erlassenen Satzungen, sobald sie Rechtskraft erlangt haben, ein Register nach Muster IV zu führen.
(3) Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Führung weiterer Register anordnen.
(4) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis zu führen.
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