(1) Der Obereinigungskommission obliegt:
a) bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;
b) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Ausgleich anzubahnen;
c) die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;
d) die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;
e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;
f) die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41, Abs. 2 und 3, der Wiener Landarbeitsordnung);
g) die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;
h) die Anlage und Führung je eines Katasters der hinterlegten Kollektivverträge und der von ihr beschlossenen Satzungen;
i) die Aufsicht über die Einigungskommission und die Überwachung ihrer Geschäftsführung.
(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen über die Festsetzung von Löhnen und Lohnzulagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Obereinigungskommission; diese Bestimmung tritt in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen der übrigen Privatwirtschaft einer Genehmigung durch die Zentrallohnkommission nicht mehr bedarf.
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