Rückverweise
(1) Alle bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsstücke sind in Register einzutragen, und zwar
a) Geschäftsfälle, die sich aus der vermittelnden und aus der rechtsprechenden Tätigkeit ergeben, in ein Register nach Muster I;
b) alle anderen Geschäftsstücke, wie Anzeigen über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates usw. in ein Sammelregister.
(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen.
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