Die Entscheidungen (Vergleiche) der Einigungskommission im rechtsprechenden Verfahren sind Exekutionstitel im Sinne des § 1, Exekutionsordnung. Auf Verlangen der Parteien hat die Einigungskommission die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung der Entscheidung zu bestätigen.
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