Im Teil A – Wienerwald ist vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
1. die Verjüngung und Pflege der Waldflächen unter Berücksichtigung der naturräumlichen Voraussetzungen des Wienerwaldes und
2. die Pflege der Wiesen derart durchzuführen, dass die Landschaftsgestalt und der Landschaftshaushalt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise