Im geschützten Landschaftsteil sind
1. Bauvorhaben, die das Landschaftsbild nachteilig beeinflussen oder schädigende Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt zur Folge haben,
2. die Standortentfernung, das Pflücken, Beschädigen oder Zerstören von Pflanzen und Pflanzenteilen (Blüten, Blätter, Zweige, Wurzeln, Wurzelstöcke, Knollen, Zwiebeln usw.) aller Art mit Ausnahme der Nutzung nach § 3
untersagt.
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