(1) Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des § 2 Z 1 zu beachten sind.
(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz dar, wenn
a) keine Baulichkeiten oder Einzäunungen errichtet werden,
b) durch die Errichtung und Nutzung der Radsporteinrichtungen nicht mehr als 3 % der Fläche dieser Zone beansprucht werden,
c) durch die Errichtung kein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung , gefällt werden muss und
d) entsprechende Maßnahmen zum Erosionsschutz getroffen werden.
(3) Im Falle der dauerhaften Einstellung des Betriebes ist entsprechend § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013 vorzugehen.
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