Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 30 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
a) Rinder: 24 Stunden;
b) Schweine: 12 Stunden;
c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d) Equiden: 24 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten.
2. Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter bzw. von der Ausbildungsleiterin oder einem bzw. einer von diesem bzw. von dieser bestimmten Vortragenden abzunehmen.
3. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz anerkannt.
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