(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Wiener Tierzuchtgesetz hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
1. Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Wiener Tierzuchtgesetz) oder
2. Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Wiener Tierzuchtgesetz
zu treffen.
(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 4 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
1. Zuchtziel (§ 5);
2. Zuchtmethode (§ 6);
3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 7 bis 11);
4. Leistungsprüfung (§ 12);
5. Zuchtwertschätzung (§ 13);
6. Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 14);
7. Erfolgskontrolle (§ 15);
8. Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 16).
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