(1) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“,
2. Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation,
3. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist,
4. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 9 Abs. 1 Z 1,
5. Name des Tieres gemäß § 9 Abs. 1 Z 2,
6. Zuchtbuchnummer gemäß § 9 Abs. 1 Z 3,
7. Name der Rasse des Tieres gemäß § 9 Abs. 1 Z 4,
8. Geburtsdatum gemäß § 9 Abs. 1 Z 5,
9. Geschlecht gemäß § 9 Abs. 1 Z 6,
10. Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 9 Abs. 3 Z 1,
11. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 9 Abs. 3 Z 2,
12. Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind,
13. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 9 Abs. 3 Z 3,
14. Name und Anschrift des Züchters bzw. der Züchterin gemäß § 9 Abs. 1 Z 7,
15. Name und Anschrift des Halters bzw. der Halterin gemäß § 9 Abs. 1 Z 8,
16. Ausstellungsort und -datum,
17. Name und Funktionsbezeichnung des bzw. der Unterzeichnenden,
18. Unterschrift.
(2) § 23 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:
1. andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind,
2. das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß Entscheidung 93/623/EWG bzw. Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und Z 16 bis 18 bestätigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise