Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Wiener Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder
2. gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 2 erfüllen.
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