(1) Im gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Wiener Tierzuchtgesetz hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
1. Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind,
2. Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:
a) Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung,
b) Geburtsdatum,
c) Züchter bzw. Züchterin,
d) Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch,
e) Eltern.
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 5 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
1. Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand),
2. Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer),
3. Körperstelle der Kennzeichnung.
Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 5 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
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