Vorwort
§ 1 Dienstausweis und Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz
Für den Dienstausweis eines Überwachungsorganes ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
§ 2
Das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz“ zeigenden Schild von fünf Zentimeter Länge und vier Zentimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2008 in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Grafik:
Originalgröße:
75 × 105 mm