(1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.
(2) Von diesen Flächen dient:
1. die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz,
2. die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation,
3. die Außenzone-Verwaltungszone III und IV: dem Betrieb von technischen Versorgungseinrichtungen zur Betreuung und Ausgestaltung des Nationalparkgebietes sowie der Unterbringung von mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organen,
4. die Außenzone-Verwaltungszone V: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,
5. die Außenzone-Verwaltungszone VI: der Nutzung als Parkplatz und Lagerwiese für Besucher,
6. die Außenzone-Verwaltungszone VII: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,
7. die Außenzone-Verwaltungszone VIII: der Lagerung von Holz und Geräten sowie als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organe,
8. die Außenzone-Verwaltungszone IX: der Nutzung als Parkplatz und
9. die Außenzone-Verwaltungszone X: der Verpflegung der Besucher durch den Betrieb eines Imbissstandes.
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