(1) Die im Plan durch dunkle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist:
1. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris),
b) Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae).
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die vorrangige Zulassung der Entwicklung von natürlichen Auenwaldbeständen; bei standortwidrigen Waldbeständen kann die Umwandlung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden.
2. die Erhaltung der natürlichen und naturnahen Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder Isoeto-Nanojuncetea,
b) oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen,
c) natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung der Vernetzung der Gewässer.
3. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris),
b) Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae).
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Sicherung der natürlichen Entwicklung der Pionierstandorte mit ihren Lebensgemeinschaften.
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