(1) Für jede Katastralgemeinde ist ein Bestand- und Wirtschaftsblatt anzulegen.
(2) Das Bestand- und Wirtschaftsblatt hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Katastralgemeinde, deren Gesamtflächenausmaß, das Flächenausmaß der verbauten Gebiete und die Jagdfläche;
2. Flächenausmaß der Eigenjagdgebiete, Name und Wohnort der Eigenjagdberechtigten;
3. Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes;
4. Flächenausmaß der Jagdeinschlüsse, Jagdabrundungen sowie jener Gebiete, auf denen gemäß § 9 des Wiener Jagdgesetzes die Jagd ruht;
5. Ausmaß der Gemeindejagdpachtfläche.
(3) Für jedes Jagdrevier sind im Bestand- und Wirtschaftsblatt hinsichtlich der Bewirtschaftung folgende Daten anzuführen:
1. Gebietsumfang der Reviere;
2. Name und Anschrift des Eigentümers, Pächters, Bewirtschafters, Gemeindejagdverwalters (Jagdausübungsberechtigte);
3. Pachtdauer, Pachtschilling;
4. Geschäftszahl und Datum der Verpachtung beziehungsweise Genehmigung der Verpachtung;
5. Name und Anschrift der Jagdaufseher mit der Angabe, ob Berufsjäger, deren Eignungsnachweis, Daten der Beeidigung und der behördlichen Bestätigung.
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