(1) Bei den nach dieser Verordnung vorzunehmenden Eintragungen sind die Jagdgebiete wie folgt zu bezeichnen:
Eigenjagdgebiet | mit A, |
Jagdeinschluß | mit B, |
Jagdabrundung | mit C, |
Gemeindejagdgebiet | mit G und |
Gemeindejagdpachtfläche | mit P. |
Diesen Buchstaben ist zur Kenntlichmachung der örtlichen Lage des Jagdgebietes die Bezeichnung des Gemeindebezirkes mit der römischen Ziffer und die Bezeichnung der Katastralgemeinde mit der arabischen Ziffer nach der alphabetischen Reihenfolge anzufügen.
(2) Jagdgebiete jedoch, die sich auf zwei oder mehrere Katastralgemeinden erstrecken, haben die Bezeichnung jener Katastralgemeinde zu erhalten, in welcher das Jagdgebiet die größte Fläche aufweist.
(3) Liegen in einer Katastralgemeinde mehrere Jagdgebiete, so sind sie zusätzlich mit dem Buchstaben a, b, c usw. zu bezeichnen.
(4) Bei Jagdeinschlüssen und Jagdabrundungen richtet sich die Bezeichnung des Gemeindebezirkes und der Katastralgemeinde nach jenem Eigen- beziehungsweise Gemeindejagdgebiet, zu dem der Jagdeinschluß beziehungsweise die Jagdabrundung gehört.
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