Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung eines Tarifs für Amtskosten im schiedsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden sowie die in diesem Verfahren zu verwendenden Drucksorten, LGBl. für Wien Nr. 1/1952, ihre Wirksamkeit.
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