(1) Für die Berechnung der im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten (§ 112 Abs. 2 des Wiener Jagdgesetzes) werden folgende Gebührensätze festgelegt:
1. | Mitwirkung der Kommissionsmitglieder am Verfahren: | |
a) Fahrtkostenbeitrag für die Teilnahme an einer Verhandlung (an einem Ortsaugenschein) pro Mitglied. | 3,63 Euro | |
b) Vergütung für die Mühewaltung pro Mitglied | 14,53 Euro | |
2. | Beiziehung eines Sachverständigen: | |
a) Fahrtkostenbeitrag für die Teilnahme an einer Verhandlung (an einem Ortsaugenschein) | 3,63 Euro | |
b) Vergütung für die Mühewaltung (einschließlich der Erstellung von Befund und Gutachten) | 14,53 Euro | |
3. | Aufnahme der Niederschrift | 3,63 Euro |
4. | Ausfertigung der Entscheidung | 3,63 Euro |
(2) Alle übrigen Kosten des Verfahrens sind in der Höhe der tatsächlich entstandenen Barauslagen zu ersetzen.
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