(1) Die Entfernung eines Markierungsringes ist nur zulässig, wenn dies zur Erhaltung des Lebens oder der Gesundheit des Tieres erforderlich ist oder das Tier nach anderen Vorschriften gekennzeichnet wurde.
(2) Die Entfernung eines Markierungsringes ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen; der abgenommene Markierungsring ist gleichzeitig zurückzustellen.
(3) Der Verlust oder die Beschädigung eines Markierungsringes ist vom Halter dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise