(1) Bei der Anbringung der Markierungsringe hat der Tierhalter für die notwendige Hilfestellung zu sorgen.
(2) Der Magistrat hat über alle mit Markierungsringen versehenen Greifvögel Vormerkungen zu führen, welche die Vogelart, das Geschlecht, die Herkunft oder den Ort der Auffindung des Tieres, den Zweck und den Ort der Haltung oder die weiteren Absichten mit dem Vogel nach dessen Wiederherstellung, den Namen und den Wohnort des Halters, den Tag der Beringung und die am Markierungsring angebrachte Kennzeichnung zu enthalten haben.
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