(1) In Gefangenschaft gehaltene Greifvögel sind mit einem Markierungsring zu versehen, der am linken Fang anzubringen ist.
(2) Markierungsringe haben die Aufschrift W A sowie eine fortlaufende Nummer zu enthalten.
(3) Eine Kennzeichnung nach Abs. 1 entfällt, solange der Greifvogel nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften beringt ist.
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