Wer Eier von Federwild aus Gebieten außerhalb des Landes Wien bezieht, hat dem Wiener Landesjagdverbande den Bezug der Eier unter Angabe des Herkunftsortes, des Lieferanten, der Gattung und des Aufzuchtzweckes anzuzeigen; über Verlangen des Wiener Landesjagdverbandes ist beim Bezug aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezug aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß die Eier nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften abgegeben wurden.
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