(1) Wer Eier des Federwildes zu dem im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Zweck abgibt, bedarf hiezu einer Bescheinigung des Wiener Landesjagdverbandes.
(2) Diese Bescheinigung hat das Jagdgebiet, aus dem die Eier herrühren, weiter die Gattung und Stückzahl der Eier, den Empfänger, den Aufzuchtzweck und den Tag der Übergabe zu enthalten.
(3) Diese Bescheinigung ist bei jedem Transporte der Eier mitzuführen, beziehungsweise den Transportpapieren anzuschließen und jederzeit über Aufforderung amtlicher Organe oder solcher des Wiener Landesjagdverbandes vorzuweisen.
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