Wild, das einem durch Verordnung der Wiener Landesregierung erlassenen Abschußverbote unterliegt, kann in Verkehr gebracht sowie im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, wenn es auf Grund einer behördlich erteilten Abschußbewilligung erlegt oder aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland bezogen wurde; hiebei gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung sinngemäß.
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