(1) Wer Wild, das gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung bezogen wurde, an Wiederverkäufer oder Inhaber von Gaststätten oder an sonstige Personen zur Verwertung im Sinne des § 1 dieser Verordnung in Verkehr setzt, hat über den Ein- und Ausgang des Wildes ein Vormerkbuch unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 4, Abs. 2 und 3, dieser Verordnung zu führen. Er hat weiter dem Empfänger des Wildes eine auf dessen Namen lautende Bestätigung mit den im § 4, Abs. 3, dieser Verordnung angeführten Daten auszustellen. Außerdem sind in dieser Bestätigung bei der Abgabe von Wild, das
a) gemäß §§ 2 und 3 dieser Verordnung bezogen wurde, die Geschäftszahl und das Datum der bezughabenden Bescheinigung des Magistratischen Bezirksamtes,
b) aus einem Kühlhaus herrührt, das Datum der von der Kühlhausunternehmung nach § 4, Abs. 4, dieser Verordnung ausgestellten Bestätigung und das
c) außerhalb des Gebietes der Stadt Wien bezogen wurde, der Herkunftsort und der Tag der Lieferung an den Erstempfänger anzuführen.
(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser nach vorstehendem Absatz ausgestellten Bestätigung und deren Vorweisung an amtliche Organe gelten die Bestimmungen des § 2, Abs. 3, dieser Verordnung.
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