(1) Wild, das während der Schußzeit oder innerhalb zwei Wochen nachher einem Unternehmen, das erwerbsmäßig eine Kühlanlage betreibt, zur Einlagerung übergeben wurde, kann auch nach Ablauf der erwähnten Frist in den Verkehr gebracht und im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden.
(2) Der Inhaber einer solchen Unternehmung ist verpflichtet, am Tage vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist den in dem Kühlhaus eingelagerten Wildvorrat in ein Vormerkbuch mit vornumerierten Seitenzahlen einzutragen, wobei der Absender des Wildes, die Gattung, die Stückzahl (bei Schalenwild außerdem das Gewicht) und der Herkunftsort des Wildes anzugeben sind; gleichzeitig ist dem Magistratischen Bezirksamt ein Ausweis über den Wildvorrat mit den angeführten Daten vorzulegen.
(3) Wird Wild während der Schonzeit aus dem Kühlhaus in Verkehr gesetzt, so sind die Gattung, die Stückzahl des Wildes (bei Schalenwild auch das Gewicht), der Empfänger und der Tag der Übergabe in das nach Abs. 2 vorgesehene Vormerkbuch laufend chronologisch einzutragen.
(4) Die Kühlhausunternehmung hat dem Empfänger des Wildes eine auf dessen Namen lautende Bestätigung mit den im Abs. 3 angeführten Daten des Inhaltes auszustellen, daß das Wild aus dem Kühlhaus stammt und daselbst vor der im Abs. 1 genannten Zeit eingelagert wurde. Diese Bestätigung gilt nur für jene Person, welcher sie ausgestellt wurde.
(5) Der Übernehmer des Wildes hat diese Bestätigung auf die Dauer der für die betreffende Wildgattung laufenden Schonzeit aufzubewahren und über Aufforderung amtlichen Organen vorzuweisen.
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