(1) Wird Wild während der Schonzeit aus jagdwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes oder zum Wildeinsatz oder für wissenschaftliche, museale oder Unterrichtszwecke (§ 70, Abs. 3, Wiener Jagdgesetz) in Verkehr gebracht, so finden hiefür die Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung sinngemäße Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, wenn Wild in Verkehr gesetzt wird, das durch Unfälle, Verletzungen, bei der Durchführung der Erntearbeiten usw. anfällt.
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