(1) Wild, das während der Schonzeit in Ausführung der Bestimmungen der §§ 70, Abs. 2 (Verkürzung der Schonzeit), oder 76 (Zwangsabschuß) des Wiener Jagdgesetzes oder in Tiergärten erlegt (gefangen) oder bei einer nach § 131 des Wiener Jagdgesetzes angeordneten Veräußerung erworben wurde, kann während der Schonzeit abgegeben oder versendet sowie im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, wenn hiefür eine Bescheinigung vorliegt, die auf Antrag von jenem Magistratischen Bezirksamt auszustellen ist, in dessen Amtsbereich das abzugebende Wild erlegt (gefangen) wurde.
(2) Diese Bescheinigung hat den Jagdausübungsberechtigten, das Jagdgebiet, in dem das Wild erlegt (gefangen) wurde, die Wildgattung, die Stückzahl (bei Schalenwild außerdem das Gewicht), den Erlegungstag, den Tag der Übergabe sowie den Empfänger zu enthalten und ist bei jedem Transporte des Wildes mitzuführen, beziehungsweise den Frachtpapieren anzuschließen.
(3) Der Empfänger des Wildes hat die Bescheinigung auf die Dauer der für die betreffende Wildgattung laufenden Schonzeit aufzubewahren und über Aufforderung amtlichen Organen vorzuweisen.
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