Jagdbare Tiere, für die durch Verordnung der Wiener Landesregierung Schonzeiten festgesetzt sind, dürfen zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit mit den in den nachstehenden Bestimmungen festgesetzten Ausnahmen im lebenden Zustande oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, weder versendet noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe angeboten werden.
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