Nach Ablauf der Pachtzeit hat der Magistrat binnen vier Wochen festzustellen, ob die Kaution für die Zwecke, für die sie haftet, in Anspruch genommen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Löschung des im § 3, Abs. (1), angeführten Vermerkes durch das Kreditunternehmen zu veranlassen und sodann das Einlagebuch dem Kautionserleger gegen Empfangsbestätigung zurückzustellen.
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