(1) Der Magistrat hat die Eintragung folgenden Vermerkes durch das Kreditunternehmen zu veranlassen:
„Gesperrt als Jagdpachtkaution für das Gemeindejagdgebiet .............................. zur ausschließlichen Verfügung des Magistrates der Stadt Wien.“
(2) Das Einlagebuch ist vom Magistrat zu verwahren.
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