(1) Der Pächter hat das im § 1 erwähnte Einlagebuch binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Gemeindejagdverpachtung dem Magistrat gleichzeitig mit einer von ihm eigenhändig gefertigten Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, daß über den im Einlagebuch angeführten Betrag ausschließlich der Magistrat verfügungsberechtigt ist.
(2) Über den Empfang des Einlagebuches hat der Magistrat dem Pächter eine Bescheinigung auszufertigen.
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